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1.1 Definitionen:
Geschäftstag: ein Tag (außer Samstag, Sonntag oder Feiertag), an dem die Banken in London geöffnet sind.
Bedingungen: die in diesem Dokument dargelegten Geschäftsbedingungen, in der jeweils gültigen Fassung gemäß Klausel 11.3.
Vertrag: der Vertrag zwischen dem Lieferanten und dem Kunden über den Verkauf und Kauf der Waren gemäß diesen Bedingungen.
Kunde: die Person, Firma oder juristische Person, die die Waren vom Lieferanten kauft.
Ereignis höherer Gewalt: ein Ereignis oder Umstand jenseits der angemessenen Kontrolle einer Partei, der im Falle des Lieferanten unter anderem Feuer, Explosion, Panne oder Ausfall von Anlagen und Maschinen, Mangel oder Ausfall von Transporteinrichtungen, übermäßige Verkehrsverzögerungen, das Versäumnis Dritter, Materialien und/oder Arbeitskräfte bereitzustellen, Stromausfall, Streik, Aussperrung oder Arbeitskampf, Krankheit, Überschwemmung, Dürre, Krieg, innere Unruhen oder jegliche von einer Regierungsbehörde auferlegte Beschränkungen oder Verzögerungen durch eine Regierungsbehörde umfasst.
Waren: die in der Bestellung aufgeführten Waren (oder Teile davon).
Geistiges Eigentum: Patente, Rechte an Erfindungen, Urheberrechte und angrenzende und verwandte Rechte, Marken und Dienstleistungsmarken, Firmennamen und Domänennamen, Rechte an Aufmachung und Geschäftsaufmachung, Geschäftswert, Rechte an Designs, Datenbankrechte, Rechte zur Verwendung und zum Schutz der Vertraulichkeit vertraulicher Informationen (einschließlich Know-how und Geschäftsgeheimnisse) und alle anderen Rechte an geistigem Eigentum, jeweils unabhängig davon, ob sie eingetragen sind oder nicht, und einschließlich aller Anträge und Rechte zur Beantragung und Erteilung, Erneuerung oder Verlängerung sowie Rechte zur Inanspruchnahme der Priorität solcher Rechte und aller ähnlichen oder gleichwertigen Rechte oder Schutzformen, die jetzt oder in Zukunft irgendwo auf der Welt bestehen oder bestehen werden.
Bestellung: die Bestellung der Waren durch den Kunden, wie im Bestellformular des Kunden dargelegt, bzw. die schriftliche Annahme des Angebots des Lieferanten durch den Kunden.
Spezifikation: jegliche Spezifikation für die Waren, einschließlich aller zugehörigen Pläne und Zeichnungen, die zwischen Kunde und Lieferant schriftlich vereinbart wird.
Lieferant: Mainline Products (UK) Limited (ein in England und Wales mit der Firmennummer 07003332 eingetragenes Unternehmen).
1.2 Auslegung:
(a) Ein Verweis auf ein Gesetz oder eine gesetzliche Bestimmung ist ein Verweis auf das entsprechende Gesetz oder die entsprechende Bestimmung in der geänderten oder neu erlassenen Fassung. Ein Verweis auf ein Gesetz oder eine gesetzliche Bestimmung umfasst auch alle untergeordneten Rechtsvorschriften, die auf der Grundlage dieses Gesetzes oder dieser gesetzlichen Bestimmung in der geänderten oder neu erlassenen Fassung erlassen wurden.
(b) Jede mit den Begriffen „einschließlich“, „umfassen“, „insbesondere“ oder einem ähnlichen Ausdruck eingeleitete Phrase ist als beispielhaft auszulegen und soll die Bedeutung der diesen Begriffen vorangehenden Wörter nicht einschränken.
(c) ein Verweis auf die Schriftform oder „schriftlich“ umfasst auch E-Mails, mit Ausnahme der gemäß den Ziffern 5.2 und 10 erforderlichen Mitteilungen.
2.1 Diese Bedingungen gelten für den Vertrag unter Ausschluss aller anderen Bedingungen, die der Kunde auferlegen oder einbeziehen möchte oder die sich aus Handel, Gewohnheitsrecht, Praxis oder Geschäftsverkehr ergeben.
2.2 Die Bestellung stellt ein Angebot des Kunden zum Kauf der Waren gemäß diesen Bedingungen dar. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die Bedingungen der Bestellung und alle anwendbaren Spezifikationen, ob vom Lieferanten vorgeschlagen oder vom Kunden übermittelt, vollständig und richtig sind. Der Kunde ist verpflichtet, den Bestellpreis für die Waren (oder einen entsprechenden Anteil davon, je nach Sachlage) zu zahlen, wenn der Lieferant die Waren bereits in Erfüllung (oder teilweiser Erfüllung) der Bestellung und/oder Spezifikation hergestellt hat. Zur Vermeidung von Missverständnissen gilt diese Klausel 2.2 unabhängig davon, ob der Fehler in der Bestellung und/oder Spezifikation die Waren für den Kunden unbrauchbar macht.
2.3 Die Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn der Lieferant eine schriftliche Annahme der Bestellung erteilt; damit kommt der Vertrag zustande.
2.4 Der Kunde verzichtet auf sämtliche Rechte, die er andernfalls haben könnte, wenn er sich auf Bedingungen beruft, die auf Dokumenten des Kunden vermerkt, mit diesen geliefert oder in Dokumenten des Kunden enthalten sind und die im Widerspruch zu diesen Bedingungen stehen.
2.5 Alle vom Lieferanten erstellten Muster, Zeichnungen, Beschreibungen oder Werbematerialien sowie alle in den Prospekten, Katalogen oder Broschüren des Lieferanten enthaltenen Beschreibungen oder Abbildungen dienen ausschließlich dem Zweck, eine ungefähre Vorstellung der darin genannten Waren zu vermitteln. Sie sind weder Bestandteil des Vertrags noch haben sie vertragliche Wirkung.
2.6 Ein vom Lieferanten abgegebenes Angebot für die Waren stellt kein Angebot dar. Ein Angebot ist nur für einen Zeitraum von 10 Werktagen ab Ausstellungsdatum gültig.
3.1 Die Waren werden in den Prospekten und im Katalog des Lieferanten in der jeweils geltenden Fassung beschrieben.
3.2 Sofern die Waren gemäß einer Spezifikation hergestellt werden sollen, stellt der Kunde den Lieferanten von allen Verbindlichkeiten, Kosten, Aufwendungen, Schäden und Verlusten (einschließlich aller direkten, indirekten oder Folgeverluste, entgangener Gewinne, Reputationsverluste und aller Zinsen, Strafen und Rechts- und sonstigen professionellen Kosten und Aufwendungen) frei, die dem Lieferanten im Zusammenhang mit Ansprüchen gegen den Lieferanten wegen tatsächlicher oder angeblicher Verletzung der geistigen Eigentumsrechte Dritter entstehen, die sich aus der Verwendung der Spezifikation durch den Lieferanten ergeben oder damit in Zusammenhang stehen. Diese Klausel 3.2 gilt auch nach Beendigung des Vertrags.
3.3 Der Lieferant behält sich das Recht vor, die Bestellung und/oder die Spezifikation bei Bedarf aufgrund geltender gesetzlicher oder behördlicher Anforderungen ohne Benachrichtigung des Kunden zu ändern.
3.4 Vorbehaltlich Klausel 3.3 ist der Lieferant berechtigt, die Bestellung und/oder die Spezifikation zu ändern, wenn der Lieferant nicht in der Lage ist, die darin enthaltenen Einzelheiten zu berücksichtigen, vorausgesetzt, dass der Lieferant den Kunden 3 Werktage im Voraus schriftlich über die vorzunehmenden Änderungen informiert.
3.5 Möchte der Kunde eine Bestellung oder Spezifikation ändern oder stornieren, muss er eine schriftliche Anfrage an den Lieferanten richten. Ob der Lieferant eine solche Änderung oder Stornierung akzeptiert, liegt im Ermessen des Lieferanten.
3.6 Wenn der Lieferant eine Änderung oder Stornierung akzeptiert, ist der Kunde zur Zahlung verpflichtet:
(a) den Bestellpreis für die Waren (oder einen relevanten Anteil davon, je nachdem, was zutrifft), wenn der Lieferant die Waren bereits in Erfüllung (oder teilweiser Erfüllung) der Bestellung und/oder Spezifikation hergestellt hat; und
(b) sämtliche Kosten, die dem Lieferanten in angemessenem Umfang durch die Erfüllung der Bestellung und/oder Spezifikation bis zum Datum der Annahme der Änderung oder Stornierung durch den Lieferanten entstanden sind.
4.1 Der Lieferant stellt sicher, dass jeder Warenlieferung ein Lieferschein beiliegt, der das Datum der Bestellung, die Bestellnummer, die Art und Menge der Waren (einschließlich der Warencodenummer, sofern zutreffend) und, falls die Waren in Raten geliefert werden, den noch zu liefernden Restbetrag der Waren ausweist.
4.2 Der Lieferant liefert die Waren an den in der Bestellung angegebenen Ort oder an einen anderen von den Parteien vereinbarten Ort (Lieferort), und zwar jederzeit, nachdem der Lieferant dem Kunden mitgeteilt hat, dass die Waren bereitstehen.
4.3 Die Lieferung ist abgeschlossen, sobald die Waren am Lieferort entladen wurden. Zur Vermeidung von Missverständnissen sei darauf hingewiesen, dass der Lieferant nicht verpflichtet ist, die Waren an eine bestimmte Person am Lieferort zu liefern (unabhängig von etwaigen Anfragen des Kunden), und die Waren gelten als geliefert, sobald sie am Lieferort entladen wurden. Zur Vermeidung von Missverständnissen sei darauf hingewiesen, dass der Lieferant (oder seine Mitarbeiter, Vertreter oder Auftragnehmer), wenn er (oder seine Mitarbeiter, Vertreter oder Auftragnehmer) verlangt, dass eine Person am Lieferort für die Waren unterschreibt, diese Unterschrift von jeder am Lieferort anwesenden Person einholen kann, und der Kunde erkennt an, dass diese Unterschrift ein gültiger Nachweis für die Lieferung der Waren an den Lieferort ist.
4.4 Alle angegebenen Liefertermine sind nur ungefähre Angaben und der Lieferzeitpunkt ist nicht von entscheidender Bedeutung. Der Lieferant haftet nicht für Verzögerungen oder Kosten im Zusammenhang mit einer Verzögerung der Lieferung der Waren, die durch ein Ereignis höherer Gewalt oder das Versäumnis des Kunden verursacht wird, dem Lieferanten angemessene Lieferanweisungen oder andere Anweisungen zu erteilen, die für die Lieferung der Waren relevant sind.
4.5 Wenn der Lieferant die Waren überhaupt nicht liefert, ist seine Haftung auf die Kosten und Ausgaben beschränkt, die dem Kunden entstehen, um Ersatzwaren ähnlicher Art und Qualität auf dem billigsten verfügbaren Markt zu beschaffen, abzüglich des Warenpreises. Zur Vermeidung von Missverständnissen: Der Lieferant haftet nicht für eine Nichtlieferung der Waren, sofern diese Nichtlieferung durch ein Ereignis höherer Gewalt oder das Versäumnis des Kunden verursacht wird, dem Lieferanten angemessene Lieferanweisungen oder andere Anweisungen zu erteilen, die für die Lieferung der Waren relevant sind.
4.6 Nimmt der Kunde die Lieferung der Waren nicht innerhalb von 3 Werktagen an, nachdem der Lieferant dem Kunden mitgeteilt hat, dass die Waren bereit stehen, dann gilt Folgendes, es sei denn, dieses Versäumnis oder diese Verzögerung ist auf ein Ereignis höherer Gewalt oder die Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Lieferanten zurückzuführen:
(a) Die Lieferung der Waren gilt um 9.00 Uhr am vierten Werktag nach dem Tag, an dem der Lieferant den Kunden über die Bereitstellung der Waren informiert hat, als abgeschlossen; und
(b) Der Lieferant lagert die Waren bis zur Lieferung und stellt dem Kunden alle damit verbundenen Kosten und Aufwendungen (einschließlich Versicherung) in Rechnung.
4.7 Wenn der Kunde die Waren innerhalb von 10 Werktagen nach dem Tag, an dem der Lieferant den Kunden über die Lieferbereitschaft informiert hat, noch nicht angenommen hat, kann der Lieferant nach eigenem Ermessen:
(a) die Waren ganz oder teilweise weiterzuverkaufen oder anderweitig darüber zu verfügen; oder
(b) dem Kunden den vollen Bestellpreis der Waren in Rechnung stellen.
4.8 Liefert der Lieferant bis zu 5 % mehr oder weniger als die bestellte Warenmenge, darf der Kunde diese nicht zurückweisen. Nach Erhalt einer Mitteilung und eines Nachweises des Kunden innerhalb von 3 Werktagen nach Lieferung der Waren, dass die falsche Warenmenge über oder unter 5 % geliefert wurde, wird jedoch eine anteilige Anpassung der Bestellrechnung vorgenommen.
4.9 Der Lieferant kann die Waren in Raten liefern, die gesondert in Rechnung gestellt und bezahlt werden. Eine Lieferverzögerung oder ein Mangel in einer Rate berechtigt den Kunden nicht zur Stornierung einer anderen Rate.
5.1 Der Lieferant gewährleistet, dass die Waren bei Lieferung:
(a) in allen wesentlichen Punkten mit ihrer Beschreibung und den jeweils geltenden Spezifikationen übereinstimmen;
(b) frei von wesentlichen Konstruktions-, Material- und Verarbeitungsfehlern sein und
(c) für jeden vom Lieferanten vorgesehenen Zweck geeignet sein.
5.2 Vorbehaltlich Klausel 5.4 gilt:
(a) Der Kunde benachrichtigt den Lieferanten innerhalb von 10 Werktagen (oder innerhalb von 3 Monaten im Falle von Mängeln, die bei einer Prüfung nicht erkennbar waren) ab dem Datum der Lieferung der Waren schriftlich und legt dem Lieferanten den Nachweis vor, dass einige oder alle Waren nicht den in Klausel 5.1 festgelegten Garantien entsprechen; und
(b) dem Lieferanten eine angemessene Gelegenheit zur Prüfung der Waren gegeben wird; und
(c) der Kunde (falls vom Lieferanten dazu aufgefordert) diese Waren ordnungsgemäß verpackt und versichert an den Geschäftssitz des Lieferanten zurücksendet
die Kosten des Kunden (werden jedoch erstattet, wenn der Anspruch anerkannt wird); und
(d) der Kunde alle vom Lieferanten an den Kunden ausgestellten Rechnungen für die betreffenden Waren sowie für alle anderen gelieferten Waren, für die die Rechnungen des Lieferanten zur Zahlung fällig sind, bezahlt hat, wird der Lieferant nach seiner Wahl:
(a) die mangelhafte Ware zu reparieren; oder
(b) die mangelhafte Ware zu ersetzen; oder
(c) den Preis der mangelhaften Waren ganz oder teilweise zu erstatten; oder
(d) die von Drittherstellern gewährten Garantien in Bezug auf Waren weitergeben, die nicht vollständig vom Lieferanten hergestellt wurden, so dass der Kunde den Dritthersteller direkt in Anspruch nehmen kann und somit jegliche Haftung des Lieferanten in Bezug auf die mangelhaften Waren erlischt.
5.3 Alle Waren, die vom Lieferanten nach eigenem Ermessen ersetzt werden, sind vom Kunden gemäß den jeweiligen Anweisungen des Lieferanten an den Lieferanten zurückzusenden. Das Eigentum an den ersetzten Waren geht mit der Lieferung der Ersatzwaren auf den Lieferanten über.
5.4 Der Lieferant haftet nicht für die Nichteinhaltung der in Klausel 5.1 festgelegten Garantie durch die Waren in einem der folgenden Fälle:
5.5 Sofern in dieser Klausel 5 nichts anderes bestimmt ist, haftet der Lieferant gegenüber dem Kunden nicht, wenn die Waren der in Klausel 5.1 festgelegten Garantie nicht entsprechen.
5.6 Die in den Abschnitten 13 bis 15 des Sale of Goods Act 1979 implizierten Bedingungen und Konditionen sind, soweit gesetzlich zulässig, vom Vertrag ausgeschlossen.
5.7 Diese Bedingungen gelten für sämtliche vom Lieferanten gelieferten reparierten oder ersetzten Waren.
6.1 Das Risiko für die Waren geht mit Abschluss der Lieferung auf den Kunden über.
6.2 Das Eigentum an den Waren geht erst dann auf den Kunden über, wenn der frühere der folgenden Zeitpunkte eintritt:
(a) der Lieferant erhält die vollständige Zahlung (in bar oder als frei verfügbare Zahlungsmittel):
(i) für die Waren (einschließlich aller Zinsen oder anderer Beträge, die gemäß der Bestellung oder diesen Bedingungen zu zahlen sind), in welchem Fall das Eigentum an den
Der Warenübergang erfolgt zum Zeitpunkt der Zahlung dieses Betrages.
(ii) der Lieferant erhält die vollständige Zahlung (in bar oder in frei verfügbaren Mitteln) für die Waren und alle anderen Waren, die der Lieferant geliefert hat
der Kunde (einschließlich aller Zinsen oder anderer Beträge, die im Rahmen der Bestellung oder dieser Bedingungen zu zahlen sind), für die die Zahlung
fällig geworden ist, in welchem Fall das Eigentum an den Waren zum Zeitpunkt der Zahlung aller dieser Beträge übergeht; und
(b) der Kunde die Waren weiterverkauft; in diesem Fall geht das Eigentum an den Waren zu dem in Klausel 6.4 genannten Zeitpunkt auf den Kunden über.
6.3 Bis das Eigentum an den Waren auf den Kunden übergegangen ist, ist der Kunde verpflichtet:
(a) die Waren getrennt von allen anderen Waren des Kunden zu lagern, so dass sie weiterhin leicht als Eigentum des Lieferanten erkennbar sind;
(b) keine Kennzeichnungen oder Verpackungen an den Waren oder in Bezug auf die Waren entfernen, beschädigen oder verdecken;
(c) die Waren in zufriedenstellendem Zustand zu halten und sie ab dem Lieferdatum gegen alle Risiken für ihren vollen Preis versichert zu halten;
(d) den Lieferanten unverzüglich zu benachrichtigen, wenn eines der in Klausel 8.1 aufgeführten Ereignisse eintritt; und
(e) dem Lieferanten die Informationen in Bezug auf die Waren zu geben, die der Lieferant von Zeit zu Zeit verlangen kann.
6.4 Gemäß Klausel 6.4 kann der Kunde die Waren im normalen Geschäftsverlauf (aber nicht anderweitig) weiterverkaufen oder verwenden, bevor der Lieferant
Zahlung für die Waren. Wenn der Kunde die Waren jedoch vor diesem Zeitpunkt weiterverkauft:
(a) er als Auftraggeber und nicht als Vertreter des Lieferanten handelt; und
(b) Das Eigentum an den Waren geht unmittelbar vor dem Weiterverkauf durch den Kunden vom Lieferanten auf den Kunden über.
6.5 Tritt vor dem Eigentumsübergang der Waren auf den Kunden eines der in Klausel 8.1 aufgeführten Ereignisse ein, gilt unbeschadet sonstiger dem Lieferanten zustehender Rechte und Rechtsmittel:
(a) das Recht des Kunden, die Waren weiterzuverkaufen oder sie im normalen Geschäftsverlauf zu verwenden, erlischt sofort; und
(b) Der Lieferant kann jederzeit:
(i) vom Kunden die Herausgabe sämtlicher in seinem Besitz befindlicher Waren verlangen, die nicht weiterverkauft oder unwiderruflich in ein anderes Produkt integriert wurden;
Und
(ii) wenn der Kunde dies nicht unverzüglich tut, alle Räumlichkeiten des Kunden oder eines Dritten, in denen die Waren gelagert sind, betreten, um
um sie wiederherzustellen.
6.6 Alle geistigen Eigentumsrechte an den Zeichnungen, Entwürfen, Mustern, Artikeln und Produkten, die vom Lieferanten im Rahmen dieses Vertrags verwendet oder bereitgestellt werden, verbleiben im Eigentum des Lieferanten (oder gegebenenfalls eines Drittinhabers) und der Kunde darf diese Artikel ohne die Zustimmung des Lieferanten nicht verwenden, kopieren oder reproduzieren und muss dafür sorgen, dass Dritte dies nicht tun.
7.1 Der Preis der Waren entspricht dem in der Bestellung angegebenen Preis oder, wenn kein Preis angegeben ist, dem in der am Lieferdatum gültigen, veröffentlichten Preisliste des Lieferanten angegebenen Preis.
7.2 Der Lieferant kann den Preis der Waren durch Benachrichtigung des Kunden jederzeit bis zu 3 Werktage vor der Lieferung erhöhen, um etwaige Kostensteigerungen der Waren zu berücksichtigen, die auf Folgendes zurückzuführen sind:
(a) Faktoren, die außerhalb der Kontrolle des Lieferanten liegen (einschließlich Wechselkursschwankungen, Steuer- und Abgabenerhöhungen sowie Lohn-,
Material- und sonstige Herstellungskosten);
(b) jegliche Aufforderung des Kunden, die Liefertermine, die Menge oder Art der bestellten Waren oder die Spezifikation zu ändern; oder
(c) Verzögerungen, die durch Anweisungen des Kunden oder das Versäumnis des Kunden, dem Lieferanten angemessene oder genaue Informationen zu geben, verursacht werden, oder
Anweisungen.
7.3 Der Preis der Waren:
(a) schließt Beträge in Bezug auf die Mehrwertsteuer (MwSt.) aus, die der Kunde zusätzlich zum geltenden Satz an den Lieferanten zu zahlen hat, vorbehaltlich des Erhalts einer gültigen Mehrwertsteuerrechnung; und
(b) exklusive der Kosten und Gebühren für Verpackung, Versicherung sowie Lieferung und Transport der Waren, die dem Kunden in Rechnung gestellt werden.
7.4 Der Lieferant kann dem Kunden die Waren bei oder zu jedem beliebigen Zeitpunkt nach Abschluss der Lieferung in Rechnung stellen.
7.5 Der Kunde hat die Rechnung bis zum Ende des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Rechnung ausgestellt wurde, vollständig und mit frei verfügbaren Mitteln zu bezahlen. Die Zahlung hat auf das vom Lieferanten schriftlich benannte Bankkonto zu erfolgen. Der Zahlungstermin ist von entscheidender Bedeutung.
7.6 Wenn der Kunde eine gemäß dem Vertrag geschuldete Zahlung an den Lieferanten nicht bis zum Fälligkeitsdatum leistet, zahlt der Kunde Zinsen auf den überfälligen Betrag in Höhe von 8 % p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Royal Bank of Scotland plc. Diese Zinsen fallen täglich ab dem Fälligkeitsdatum bis zur tatsächlichen Zahlung des überfälligen Betrags an, unabhängig davon, ob vor oder nach dem Urteil. Der Kunde zahlt die Zinsen zusammen mit dem überfälligen Betrag.
7.7 Der Kunde zahlt alle gemäß dem Vertrag geschuldeten Beträge in voller Höhe ohne Aufrechnung, Gegenforderung, Abzug oder Einbehalt (außer gesetzlich vorgeschriebenen Abzügen oder Einbehalten). Der Lieferant kann jederzeit, ohne Einschränkung anderer ihm zustehender Rechte oder Rechtsmittel, jeden ihm vom Kunden geschuldeten Betrag mit jedem vom Lieferanten an den Kunden zu zahlenden Betrag verrechnen.
8.1 Unbeschadet seiner sonstigen Rechte oder Rechtsmittel kann der Lieferant diesen Vertrag durch schriftliche Mitteilung an den Kunden mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn:
(a) der Kunde gegen eine Bestimmung des Vertrages verstößt und (sofern ein solcher Verstoß behebbar ist) diesen Verstoß nicht innerhalb von 5 Werktagen behebt,
Tage, innerhalb derer der Kunde hierüber schriftlich benachrichtigt wurde;
(b) der Kunde unternimmt Schritte oder Maßnahmen im Zusammenhang mit der Einleitung des Insolvenzverfahrens, der vorläufigen Liquidation, einem Vergleich oder einer Vereinbarung mit seinen Gläubigern (außer im Zusammenhang mit einer Sanierung aus Zahlungsgründen), der Abwicklung (ob freiwillig oder auf Anordnung des Gerichts, es sei denn zum Zweck einer Sanierung aus Zahlungsgründen), der Löschung des Kunden aus dem Handelsregister, einem Antrag auf Insolvenz oder einem Beschluss über die Insolvenz des Kunden, der anderweitig von einer derzeit geltenden gesetzlichen Bestimmung zur Entlastung zahlungsunfähiger Schuldner profitiert, einen Insolvenzverwalter für sein Vermögen bestellt bekommt oder seine Geschäftstätigkeit einstellt oder, falls die Schritte oder Maßnahmen in einer anderen Rechtsordnung unternommen werden, im Zusammenhang mit einem analogen Verfahren in der jeweiligen Rechtsordnung;
(c) der Kunde seine Geschäftstätigkeit ganz oder zu einem wesentlichen Teil einstellt, mit der Einstellung droht, einstellt oder mit der Einstellung droht; oder
(d) sich die finanzielle Lage des Kunden derart verschlechtert, dass nach Auffassung des Lieferanten die Fähigkeit des Kunden, seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag angemessen nachzukommen, gefährdet ist.
8.2 Ohne Einschränkung seiner sonstigen Rechte oder Rechtsmittel kann der Lieferant die Lieferung der Waren im Rahmen des Vertrages oder eines anderen Vertrages zwischen dem
zwischen dem Kunden und dem Lieferanten (unabhängig davon, ob der Kunde die Zahlung geleistet hat oder nicht), wenn der Kunde von einem der in Klausel 8.1(a) bis Klausel 8.1(d) aufgeführten Ereignisse betroffen ist oder der Lieferant begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass der Kunde von einem dieser Ereignisse betroffen sein wird oder wenn der Kunde einen gemäß diesem Vertrag fälligen Betrag nicht am Fälligkeitstag bezahlt.
8.3 Ohne Einschränkung seiner sonstigen Rechte oder Rechtsmittel kann der Lieferant den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an den Kunden mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der Kunde einen gemäß dem Vertrag fälligen Betrag nicht am Fälligkeitstermin bezahlt.
8.4 Bei Kündigung des Vertrags aus irgendeinem Grund ist der Kunde verpflichtet, dem Lieferanten unverzüglich sämtliche ausstehenden unbezahlten Rechnungen sowie Zinsen zu zahlen.
8.5 Die Kündigung des Vertrags berührt nicht die Rechte und Rechtsmittel der Parteien, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben, einschließlich des Rechts, Schadensersatz wegen etwaiger Verstöße gegen diesen Vertrag zu verlangen, die zum Zeitpunkt der Kündigung oder davor bestanden.
8.6 Alle Bestimmungen des Vertrags, die ausdrücklich oder stillschweigend bei oder nach der Kündigung in Kraft treten oder in Kraft bleiben sollen, bleiben in vollem Umfang wirksam.
Bitte lesen Sie diese Klausel sorgfältig durch.
9.1 Diese Bedingungen beschränken oder schließen die Haftung des Lieferanten für Folgendes nicht aus:
(a) Tod oder Personenschäden, die durch die Fahrlässigkeit des Unternehmens oder seiner Mitarbeiter, Vertreter oder Subunternehmer (je nach Sachlage) verursacht wurden;
b) Betrug oder arglistige Täuschung;
(c) Verstoß gegen die Bestimmungen des Abschnitts 12 des Sale of Goods Act 1979; oder
(d) fehlerhafte Produkte gemäß dem Verbraucherschutzgesetz von 1987; oder
(e) jegliche Angelegenheiten, hinsichtlich derer ein Ausschluss oder eine Einschränkung der Haftung seitens des Lieferanten rechtswidrig wäre.
9.2 Vorbehaltlich Klausel 9.1 gilt:
(a) Der Lieferant haftet gegenüber dem Kunden unter keinen Umständen, weder aus Vertragsverletzung, unerlaubter Handlung (einschließlich Fahrlässigkeit),
aufgrund gesetzlicher Pflichten oder aus anderen Gründen für:
i) entgangener Gewinn;
(ii) Verlust von Geschäfts- oder Firmenwert;
(iii) Verlust von Geschäften oder Geschäftsmöglichkeiten;
(iv) Verlust erwarteter Einsparungen;
(v) jegliche Verluste, die dem Kunden aufgrund vorsätzlicher oder betrügerischer Verstöße oder Handlungen von Mitarbeitern, Auftragnehmern, Vertretern oder Subunternehmern (je nach Fall) des Lieferanten entstehen;
(vi) jegliche vergeudete Zeit oder Ausgaben; oder
(vii) jegliche indirekten Schäden oder Folgeschäden, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ergeben; und
(b) die Gesamthaftung des Lieferanten gegenüber dem Kunden für alle anderen Verluste, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ergeben, sei es in
Vertrag, unerlaubte Handlung (einschließlich Fahrlässigkeit), Verletzung gesetzlicher Pflichten oder anderweitig darf unter keinen Umständen den vom
Kunde für die Waren.
9.3 Der Kunde muss innerhalb von 12 Monaten, nachdem er von den Tatsachen, die zu einem solchen Anspruch führen, Kenntnis erlangt hat (oder 12 Monaten, nachdem er von ihnen Kenntnis hätte erlangen müssen) (aber in jedem Fall innerhalb von sechs Jahren nach dem Datum der Handlung oder Unterlassung des Lieferanten, die dem Kunden angeblich einen Schaden zugefügt hat), rechtliche Schritte gegen den Lieferanten einleiten, unabhängig vom Klagegrund. Andernfalls verjährt der Anspruch und der Lieferant ist von jeglicher Haftung in Bezug auf diesen Anspruch befreit. Zur Vermeidung von Missverständnissen soll diese Klausel die im Verjährungsgesetz von 1980 festgelegten Verjährungsfristen verkürzen.
Keine der Parteien verstößt gegen diesen Vertrag und haftet nicht für die Verzögerung oder Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wenn diese Verzögerung oder Nichterfüllung auf ein Ereignis höherer Gewalt zurückzuführen ist. Wenn die Verzögerung oder Nichterfüllung 6 Monate andauert, kann die nicht betroffene Partei diesen Vertrag kündigen, indem sie der betroffenen Partei 5 Werktage im Voraus eine schriftliche Mitteilung zukommen lässt.
11.1 Abtretung und sonstige Geschäfte.
(a) Der Lieferant kann seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag jederzeit ganz oder teilweise abtreten, übertragen, verpfänden, belasten, untervergeben oder auf sonstige Weise darüber verfügen.
(b) Der Kunde darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten weder seine gesamten noch seine gesamten Rechte und Pflichten aus dem Vertrag abtreten, übertragen, verpfänden, belasten, untervergeben, in Treuhand geben oder in sonstiger Weise damit verfahren.
11.2 Gesamte Vereinbarung.
(a) Dieser Vertrag stellt die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien dar und ersetzt und erlischt alle vorherigen Vereinbarungen, Versprechen,
Zusicherungen, Garantien, Darstellungen und Übereinkünfte zwischen ihnen, ob schriftlich oder mündlich, in Bezug auf den Vertragsgegenstand.
(b) Jede Partei stimmt zu, dass sie keine Ansprüche in Bezug auf Aussagen, Zusicherungen, Zusicherungen oder Garantien (ob gutgläubig oder fahrlässig abgegeben) hat, die nicht in dieser Vereinbarung aufgeführt sind. Jede Partei stimmt zu, dass sie keinen Anspruch auf unschuldige oder fahrlässige
Falsche Angaben oder fahrlässige Falschaussagen aufgrund einer Aussage in dieser Vereinbarung.
11.3 Änderung. Vorbehaltlich der Klauseln 3.3 und 3.4 dieser Bedingungen ist keine Änderung dieses Vertrags wirksam, es sei denn, sie erfolgt schriftlich und ist vom
Parteien (oder deren bevollmächtigte Vertreter).
11.4 Verzicht. Kein Versäumnis oder keine Verzögerung einer Partei, ein Recht oder Rechtsmittel auszuüben, das im Rahmen des Vertrags oder des Gesetzes vorgesehen ist, stellt einen Verzicht auf dieses oder ein
andere Rechte oder Rechtsmittel, noch soll es die weitere Ausübung dieser oder anderer Rechte oder Rechtsmittel verhindern oder einschränken. Keine einzelne oder teilweise Ausübung solcher
Recht oder Rechtsbehelf verhindert oder beschränkt die weitere Ausübung dieses oder eines anderen Rechts oder Rechtsbehelfs.
11.5 Salvatorische Klausel. Sollte eine Bestimmung oder Teilbestimmung des Vertrages ungültig, gesetzeswidrig oder nicht durchsetzbar sein oder werden, gilt sie als insoweit geändert,
Mindestmaß, das erforderlich ist, um es gültig, rechtmäßig und durchsetzbar zu machen. Wenn eine solche Änderung nicht möglich ist, gilt die betreffende Bestimmung oder Teilbestimmung als gestrichen. Eine Änderung oder Streichung einer Bestimmung oder Teilbestimmung gemäß dieser Klausel hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit des restlichen Vertrags.
11.6 Hinweise.
(a) Alle Mitteilungen oder sonstigen Nachrichten an eine Partei im Rahmen oder im Zusammenhang mit den Klauseln 5.2 und 10 des Vertrags müssen schriftlich erfolgen und an den eingetragenen Firmensitz (bei Unternehmen) oder Hauptgeschäftssitz (in allen anderen Fällen) der jeweiligen Partei oder an eine andere Adresse gerichtet sein, die die jeweilige Partei der anderen Partei gemäß dieser Klausel schriftlich mitgeteilt hat. Die Nachrichten müssen persönlich zugestellt oder per vorausbezahlter erstklassiger Post oder einem anderen Zustelldienst mit Zustellung am nächsten Werktag bzw. einem gewerblichen Kurierdienst verschickt werden.
(b) Eine Mitteilung oder sonstige Kommunikation gilt als empfangen: bei persönlicher Übergabe, wenn sie an der in Klausel 11.6(a) genannten Adresse hinterlassen wurde; bei Versand per vorausbezahlter First-Class-Post oder einem anderen Zustelldienst am nächsten Werktag um 9.00 Uhr am zweiten Werktag nach der Aufgabe; oder bei Zustellung durch einen gewerblichen Kurier an dem Tag und zu der Zeit, an dem der Zustellschein des Kuriers unterzeichnet wurde.
(c) Die Bestimmungen dieser Klausel gelten nicht für die Zustellung von Klageschriften oder anderen Dokumenten im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten.
11.7 Rechte Dritter. Außer den Vertragsparteien und ihren zugelassenen Zessionaren ist niemand berechtigt, die Bestimmungen dieses Vertrags durchzusetzen.
11.8 Geltendes Recht. Der Vertrag und alle Streitigkeiten oder Ansprüche (einschließlich außervertraglicher Streitigkeiten oder Ansprüche), die sich aus oder im Zusammenhang mit ihm oder seinen
Gegenstand oder Gründung unterliegen dem Recht von England und Wales und werden entsprechend ausgelegt.
11.9 Gerichtsstand. Jede Partei stimmt unwiderruflich zu, dass die Gerichte von England und Wales die ausschließliche Gerichtsbarkeit haben, um alle Streitigkeiten oder Ansprüche (einschließlich
außervertragliche Streitigkeiten oder Ansprüche), die aus diesem Vertrag oder seinem Gegenstand oder seinem Zustandekommen oder im Zusammenhang damit entstehen.
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